Satzung

Die vorliegende Satzung wurde erstmals an der Mitgliederversammlung vom 27. November 1999 beraten und beschlossen. In Teilen wurde sie nach Beschlussfassung der Mitglieder am 4. März 2005 geändert.

Zweite Änderung nach Beschluss in der Mitgliederversammlung am 07. März 2014

Sie ist die derzeit gültige Satzung des „Cool Tour Club“ Rimpar.

Rimpar, den 7. März 2014

COOL TOUR CLUB RIMPAR (CTC)

Satzung „Cool Tour Club“ Rimpar

I. Name, Sitz und Zweck 

Artikel 1 (Vereinsname)

1. Unter dem Namen „Cool Tour Club“ Rimpar (CTC) besteht ein Zusammenschluss von Motorradfreunden als Idealverein nach §21 BGB mit Sitz in Rimpar. Seine Tätigkeit ist keiner wirtschaftlichen Aufgabe gewidmet und er betreibt kein kaufmännisches Gewerbe.

  1. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
    Artikel 2 (Zweckbestimmung)
    1. Der „Cool Tour Club“ Rimpar macht sich zur Aufgabe, die Freude am und die Liebe zum Motorrad fahren zu stärken und das gegenseitige Verständnis mit anderen Verkehrsteilnehmern zu fördern.

2. Zu diesem Zweck
– bietet der CTC eine Plattform für Zusammenkunft und Touren von Mitgliedern
– organisieren Mitglieder des CTC Aktivitäten für andere Mitglieder und Freunde
– initiiert der CTC Sicherheitstrainings und Verkehrsparcours in Zusammenarbeit mit autorisierten Institutionen
– unterhält der CTC eine Webpage mit Tipps rund ums Motorradfahren und eigenen Tourenvorschlägen
– werden nach Möglichkeit Kurse und Veranstaltungen zu Themen rund um das Motorrad angeboten
Die Mitgliederversammlung kann weitere Zweckbestimmungen beschließen.

II. Mitgliedschaft

 Artikel 3 (Beitrittsverfahren)

  1. Der CTC Rimpar macht keine Unterschiede zwischen Rassen, Geschlechtern, Motorradgattungen, Marken, PS-Zahlen und Hubräumen.
  2. Aufgenommen werden kann prinzipiell jeder, der einen entsprechenden schriftlichen Antrag an die Vorstandschaft stellt.
  3. Die Vorstandschaft kann mit Zweidrittelmehrheit einzelnen Personen mit herausragenden Verdiensten um den CTC oder für die Sache des Motorradfahrens zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Artikel 4 (Eintritt)

  1. Antragsformulare sind bei der Vorstandschaft erhältlich oder können über die Internetseite abgerufen werden. Anträge können persönlich, per Fax oder Briefpost gestellt werden. Grundsätzlich bestehen keine Ablehnungskriterien, in Einzelfällen kann es jedoch vorkommen, dass eine nicht zu begründende Ablehnung des Gesuches erfolgt.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der erfolgten Zahlung des ersten Jahresbeitrags.

Artikel 5 (Austritt)

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds.
  2. Ein Austritt aus dem CTC ist grundsätzlich jederzeit möglich.
  3. Auf eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags oder Ansprüche auf das Vereinsvermögen wird aufgrund dieser Satzung verzichtet.

Artikel 6 (Ausschluss)

  1. In begründeten Fällen kann die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit den Ausschluss einzelner Mitglieder aus disziplinarischen Gründen beschließen, sofern das Mitglied den Interessen des CTC zuwiderhandelt bzw. das Ansehen des CTC durch sein Verhalten schädigt.
    Das Mitglied ist vor dem Ausschluss anzuhören. Der Ausschluss muss dem Mitglied in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Ein Widerspruch gegen den Ausschluss muss vor der Mitgliederversammlung verhandelt werden.
  2. Bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags erfolgt der Ausschluss nach der zweiten Mahnung.
    Die zweite Mahnung muss per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds erfolgen. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Briefsendung als unzustellbar zurückkommt.
    (Es gilt gleichlautend § 5.3)

Artikel 7 (Mitgliedsformen)

Der CTC Rimpar unterscheidet verschiedene Formen der Mitgliedschaft.

Aktivmitglieder:      Erwachsene, die aktiv Motorrad fahren und am Vereinsgeschehen teilnehmen
Jugendmitglieder:    Jugendliche bis 18 Jahre, die aktiv Mofa, Motorroller oder Kleinkraftrad fahren und                                am Vereinsgeschehen teilnehmen
Passivmitglieder:     Vereinsmitglieder, die nicht selbst ein Motorrad fahren, aber dennoch am                                          Vereinsleben teilnehmen möchten
Fördermitglieder:    Sie unterstützen den CTC in besonderem Maße finanziell oder durch Sachspenden.
Ehrenmitglieder:      Sie werden für besondere Verdienste um den CTC ernannt.

Artikel 8 (Beitragssatzung)

 Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks werden durch

  1. – Mitgliederbeiträge
    – Erträge aus Veranstaltungen
    – Freiwillige Spenden und Förderbeiträge
    – Erträge des Vereinsvermögens bereitgestellt.
  2. Mit den Mitgliederbeiträgen sollen die laufenden Kosten für die Verwaltung des CTC gedeckt werden. Dies sind vor allem die Kosten für die Domain, Auslagen für Werbezwecke oder die Korrespondenz.
  3. Die Beitragssummen beziehen sich jeweils auf ein Kalenderjahr. Anteilige Jahresbeiträge sind nicht zulässig.
    Die Beitragszahlung erfolgt im Regelfall per Einzugsverfahren durch den Kassenführer des Vereins. Banküberweisungen sind bis spätestens 31. März des Kalenderjahres zu tätigen. Für das Eintrittsjahr ist der Beitrag voll zu entrichten.

Die Mitgliederversammlung kann diese Ansätze ändern oder aber auch kostenbereinigende Maßnahmen vorschlagen. Grundsätzlich hat der CTC das Ziel keine Schulden zu haben.

  • Aufgrund der Mitgliedschaft können bei bestimmten Veranstaltungen finanzielle Vergünstigungen gegeben werden. Ein prinzipieller Anspruch kann nicht abgeleitet werden.
  • Sollte aufgrund der Mitgliedszahlungen oder durch Erlöse aus Festivitäten ein Überschuss erwirtschaftet werden, so ist dieser zweckgebunden für CTC-Veranstaltungen oder andere dem CTC zuträgliche Aktivitäten zu verwenden.
  • Ein Überschuss der Vereinsrechnung fällt, wenn nicht anderweitig verwendet, in das Vereinsvermögen. Eine Verteilung durch Barauszahlung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 III. Organisation

Artikel 9 (Vereinsorgane)

Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Sonderfunktionen

a) Mitgliederversammlung

Artikel 10 (Mitgliederversammlung)

 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jeweils im ersten Quartal eines Jahres einberufen.

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes nach Bedarf statt oder wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens 3 Wochen vor derer Durch­führung und unter Angabe der Tagungspunkte per Einladung schriftlich und/oder per Mail an die bekannt gegebene Mailadresse des Mitglieds, sowie durch Veröffentlichung in der „Main-Post“ bekanntgemacht.
  3. Eine Erweiterung der Tagungsliste ist spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand zu beantragen, dies gilt grundsätzlich nicht für satzungsändernde Anträge.
  4. Über Themen, die nicht auf der erweiterten Tagungsliste stehen, darf nur verhandelt, nicht aber Beschluss gefasst werden.
  5. Urabstimmungen sind zulässig.

 Artikel 11 (Befugnisse der Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Erlass und Änderung der Satzung
b) Festlegung der Jahresbeiträge der Mitglieder
c) Genehmigung der Kassen- und des Jahresberichts des Vorstands
d) Entlastung des Vorstands
e) Genehmigung des Voranschlags
f) Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
g) Festlegung der Richtlinien für die Verwendung des Überschusses
h) Ausschluss von Vereinsmitgliedern
i) Auflösung des Vereins
j) Beschluss über vom Vorstand unterbreitete Angelegenheiten

Artikel 12 (Satzungsänderung)

Änderungen an der Satzung dürfen nur mit Zweidrittelmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es gilt die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Artikel 13 (Stimmrecht)

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Aktivmitglied, Passivmitglied, Fördermitglied oder Ehrenmitglied über 18 Jahren eine Stimme. Jugendmitglieder (siehe auch § 14.4) und sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die vorliegende Satzung und das Gesetz nicht anders bestimmen, mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst.
  3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, in Verhinderungsfällen der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem jeweiligen Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.

b) Vorstandschaft

Artikel 14 (Zusammensetzung des Vorstands)

 Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt in geheimer und schriftlicher Wahl den Präsidenten. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden in der Regel per Akklamation gewählt. Auf Antrag kann das Wahlverfahren schriftlich und geheim erfolgen.
  2. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier und dem Schriftführer. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist möglich.
  3. Hat der CTC mindestens 10 Jugendmitglieder, so wählen diese aus ihren Reihen schriftlich und geheim einen Jugendvertreter, der dann als beratendes Mitglied bei den Vorstandssitzungen anwesend ist.
  4. Jede mit einer Sonderfunktion betraute Person hat das Recht an den Vorstandssitzungen zu dem Thema ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  5. Soweit nicht durch diese Satzung festgelegt, gibt sich der Vorstand eine eigene Geschäftsordnung.

 Artikel 15 (Vorstandssitzungen)

  1.  Der Vorstand wird vom Präsidenten eingeladen so oft es dieser für nötig erachtet. Pro Wahljahr hat mindestens 1 Vorstandssitzung stattzufinden.
  2. Der Vorstand fällt seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  3. Jedes Vorstandsmitglied kann beim Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.
  4. Beschlüsse des Vorstands werden schriftlich protokolliert und an die Vorstandsmitglieder zur Kenntnisnahme ausgehändigt.

 Artikel 16 (Präsident und Vizepräsident)

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Präsident und Vizepräsident führen Kollektivunterschrift unter sich oder je mit dem Schriftführer oder dem Kassier. Im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Budgets kann der Vorstand dem Kassier Einzelunterschrift für bestimmte Konten des Vereins erteilen.

Artikel 17 (Zuständigkeit des Vorstands)

Dem Vorstand obliegen sämtliche Aufgaben des Vereins, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan zugeteilt sind.

c) Sonderfunktionen

Artikel 18 (Sonderfunktionen)

Mitgliedern des Vereins können Sonderfunktionen zugeteilt werden. Die Zielsetzung wird vom Vorstand oder nötigenfalls von der Mitgliederversammlung formuliert.

  IV. Rechnungswesen

 Artikel 19 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr des Vereins stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

 Artikel 20 (Ehrenamt)

Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten in vollem Umfang ehrenamtlich.

Artikel 21 (Rechnungsprüfer)

Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Personen zur Rechnungsprüfung, die dann der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des CTC. Die Konten des Vereins sind mindestens einmal pro Jahr zu prüfen.

V. Verbindungen

 Artikel 22 (Vergünstigungen)

Können in Zusammenarbeit mit Firmen und Organisationen Vergünstigungen für Mitglieder des CTC erlangt werden, so ist dies vom Präsidenten zu genehmigen und gleichzeitig allen Aktivmitgliedern mitzuteilen.

Artikel 23 (Verbünde)

Der CTC kann sich durch Absprache mit der Vorstandschaft mit anderen Vereinen oder Organisationen ähnlicher Zielsetzung verbünden.

VI. Haftung

Artikel 24 (Haftungsausschluss)

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der Mitglieder.

Artikel 25 (Haftpflicht)

Zur Absicherung von Haftungsansprüchen gegen den CTC bzw. seinen Vorstand ist eine Vereinshaftpflichtversicherung abzuschließen.

VII. Auflösung des Vereins

 Artikel 26 (Auflösung)

  1. Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Artikel 10 ist sinngemäß anwendbar.
  2. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt an die Jugendverkehrsschule im Landkreis Würzburg, Weißenburgstraße 2, 97082 Würzburg oder an den Markt Rimpar, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Die vorliegende Satzung wurden an der Mitgliederversammlung vom 27. November 1999 beraten und beschlossen.

Sie ist die dritte und durch Mitgliederbeschluss geänderte Satzung des „Cool Tour Club“ Rimpar.

Rimpar, den 7. März 2014

Dieter Gelowicz

Der Präsident